Gesetzliche Regelung

Seit 2001 keine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente mehr
 
Die Bundesregierung hat in 2001 mit der Rentenreform die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente für alle Menschen abgeschafft, die ab dem 02.01.1961 geboren sind. Diese Regelung trifft besonders diejenigen unten den Jüngeren, die durch gute Ausbildung und Anstellung viel zu verlieren hätten, wenn ihre Gesundheit sie zur Aufgabe ihres Berufs zwänge. Die neue Erwerbsminderungsrente bekommt man nur, wenn man keinerlei Arbeit mehr nachgehen kann. Zumutbar ist prinzipiell jede; die Qualifikation zählt dabei nicht.




Die neue Erwerbsminderungsrente seit 2001
 
Bei der Erwerbsminderungsrente wird zwischen halber und voller Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) unterschieden. Die halbe EM-Rente erhält jemand, der über 3 und bis zu 6 Stunden arbeiten kann. Die volle EM-Rente erhält nur derjenige, der überhaupt keine Tätigkeit mehr als 3 Stunden täglich ausüben kann. Berufstätige die vor dem 02.01.1961 geboren sind, werden bei der Einstufung der Berufsunfähigkeit nach der alten Regelung behandelt. Sie erhalten jedoch nur die halbe EM-Rente. Eine BU-Rente oder eine EM-Rente erhalten aber nur diejenigen, die zum einen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten hatten und zum anderen die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Das Lebensalter spielt hierbei keine Rolle.


Berufsunfähigkeit - Erwerbsminderungsrente
Quelle: Sozialgesetzbuch VI. §§ 43, 67, 93, 94, 96a, 240, 241


Steuerliche Verschlechterung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente
 
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente wird seit 2005 steuerlich wie die gesetzliche Altersrente behandelt. Dadurch ist Versteuerung deutlich höher als früher. Wie viel Rente der Besteuerung unterworfen wird, hängt vom Jahr der ersten Rentenzahlung ab. Wer in 2005 das erste Mal eine Erwerbsminderungsrente erhielt, musste dauerhaft 50% versteuern. Auch vor 2005 begonnene EM-Renten werden dauerhaft mit 50% versteuert. Bei ab 2006 Betroffenen sind es 52%, ab 2007 54%, ab 2040 unterliegen dann 100% der EM-Rente der Besteuerung.

Steuerliche Behandlung der privaten Berufsunfähigkeitsrente
 
Für private Berufsunfähigkeitsrenten hingegen hat sich steuerlich nichts geändert. Hier gilt nach wie vor die günstige Ertragsanteilbesteuerung, die von der voraussichtlichen Laufzeit der Rente abhängt. Je kürzer diese Laufzeit ist, desto geringer ist auch der Ertragsanteil.

Anwendung von Hartz IV bei der privaten Berufsunfähigkeitsrente
 
Mit einer privaten Berufsunfähigkeitsrente verfügt ein Versicherter über regelmäßige Einkünfte. Im Unterschied jedoch zu Empfängern staatlicher Hilfen (Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II), die ihr privates Vermögen erst verbrauchen müssen, bevor sie die sozialen Leistungen erhalten, müssen dies Bezieher einer privaten Berufsunfähigkeitsrente nicht. Die Versicherungsgesellschaft zahlt zudem unabhängig davon, was der Partner verdient und welche Einkommensquellen der Berufsunfähige ggf. neben der Rente hat. Die Leistung aus einer privaten Versicherung ist dem Versicherungsnehmer vertraglich zugesichert. Die soziale Absicherung in der Zukunft ist hingegen nicht bekannt.