Berufsunfähigkeit FAQ - Fragen und Antworten zur Berufsunfähigkeits-Versicherung
Auf dieser Seite finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen rund um
die Berufsunfähigkeitsversicherung. Dieser
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| Grundlagen |
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| Bedarf |
| Gesetzliche Regelungen |
| Tarifauswahl |
| Leistungsfall |
| Besonderheiten |
| Besonderheiten für Beamte |
| Wie muss man im Falle einer Berufsunfähigkeit vorgehen? | Im Schadensfall, also bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit, müssen folgende Unterlagen an den Versicherer gesendet werden: 1. Die Darstellung der Ursache die für die Berufsunfähigkeit verantwortlich ist 2. Konkrete Angaben des Versicherten über die Ausgestaltung des Berufs bzw. der Tätigkeit des Versicherungsnehmers 3. Das Einkommen zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit. 4. Ärztlicher Bericht über die Ursachen, den Beginn, die Art, den Verlauf und die voraussichtliche Dauer sowie den Grad der Berufsunfähigkeit beziehungsweise das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit. Hierzu werden ggf. nach vorheriger Absprache, die entsprechenden Formulare für den Eigen- und den Arztbericht an die versicherte Person geschickt. |
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| Wer stellt eine Berufsunfähigkeit fest? | In der Regel wird eine Berufsunfähigkeit und der Grad der Arbeitseinschränkung durch den behandelnden Arzt festgestellt. Bei Notwendigkeit, z.B. durch ein unklares Krankheitsbild, kann die Beurteilung über Berufsunfähigkeit einem ärztlichen Gremium übertragen werden, das aus einem Arzt Ihrer Wahl und einem unabhängigen Gutachter besteht. Hierbei entstehende Kosten trägt die Versicherungsgesellschaft. | |
| Wie lange erhält man als Versicherungsnehmer Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung? | Die vereinbarte BU-Leistung erhält man für den gesamten Zeitraum der Berufsunfähigkeit, aber natürlich nur bis zum Ende der Vertragsdauer. Sobald keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegt und der Versicherungsnehmer evtl. sogar seinem alten Job wie gewohnt nachgeht, wird die monatliche BU-Rente eingestellt. | |
| Wie wird die Berufsunfähigkeitsrente besteuert? | Eine Berufsunfähigkeitsrente, die während einer befristeten Rentenzahlungsdauer gezahlt wird, ist als zeitlich begrenzte Leibrente mit dem Ertragsanteil aus § 55 EStDV zu versteuern. Das bedeutet, dass nicht die gesamte Rente, sondern nur ein kleiner Teil (der Ertragsanteil) als Einkommen im steuerlichen Sinne gilt und somit mit Ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern ist. Kapitalleistungen bei Unfalltod als auch Renten aus Bausteinen zur Pflegevorsorge sind derzeit einkommensteuerfrei. |