Berufsklauseln der Berufsunfähigkeitsversicherung
Für einige Berufsgruppen sollten vor Abschluss einer BU-Versicherung sogenannte Berufsklauseln beachtet werden. Diese Berufsklauseln regeln die Verweisbarkeit oder allgemeiner die Versicherbarkeit der versicherten Personen.
Die Erwerbsunfähigkeitsklausel |
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Die Erwerbsunfähigkeitsklausel erleichtert dem Versicherungsunternehmen die Verweisungsmöglichkeit und verschärft damit die Leistungsvoraussetzungen erheblich. Verwendung findet die Klausel häufig dann, wenn die versicherte Person über keine Berufsausbildung verfügt (z.B. Künstler), eine gefährliche Tätigkeit (Berufssportler) ausübt oder wenn der Beruf ungewöhnliche oder seltene Fähigkeiten erfordert oder es sich nicht um eine geregelte Tätigkeit handelt (Schriftsteller). Zu den betroffenen Berufsgruppen gehören z. B. Abbrucharbeiter, Bauarbeiter, Arbeiter ohne nähere Angabe, Ballettlehrer, Brauereiarbeiter, Croupier, Detektiv, Dockarbeiter, Fabrikarbeiter, Gebäudereiniger, Raumpflegerin, Fensterputzer, Hausmeister, Küchenhilfe, Landarbeiter, Montagearbeiter, Nachtwächter, Schrotthändler, Straßenreiniger, Taxifahrer, Wachmann, Zimmermädchen.
Durch die Arztklausel wird die Verweisungsmöglichkeit bei Ärzten (auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker) eingeengt, wenn Möglichkeiten fehlen, eine andere Tätigkeit aufzunehmen (sog. Facharztklausel). Durch diese Klausel können Fachärzte nicht mehr auf Vergleichsberufe außerhalb ihres Fachbereichs verwiesen werden.
Diese rechts- und steuerberatenden Berufe (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) können nicht auf eine andere Tätigkeit als die ausgeübte verwiesen werden.
Die Tätigkeitsklausel kommt zu Tragen bei Inhabern, Leitern und Mitarbeiter eines Unternehmens, die in ihrem Beruf sowohl kaufmännisch wie körperlich tätig sind. Es kann dann nur die kaufmännische Tätigkeit versichert werden.
Fluguntauglichkeitsklausel (loss of license-Klausel) |
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Diese Klausel wird angewandt bei Piloten, Fluglotsen und Cockpit-Personal im Falle krankheitsbedingtem Lizenzverlust.
Seedienstuntauglichkeitsklausel |
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Diese Klausel ist gedacht für Kapitäne und Seeoffiziere, falls diese wegen Seeuntauglichkeit von ihrem Patent keinen Gebrauch machen könnenden.