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Der Verzicht auf abstrakte Verweisbarkeit
Die Versicherungsgesellschaften haben grundsätzlich ein Verweisungsrecht im Berufsunfähigkeitsfall. Aus der Definition der Berufsunfähigkeit geht hervor, dass der Versicherte "voraussichtlich dauernd außerstande sein muss, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Die Formulierungen "bisherige Lebensstellung" und "aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten" haben nur zur Folge, dass der Versicherte nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden kann, die 1. einen sozialen Abstieg oder ein deutlich geringeres Einkommen mit sich bringt und 2. eine andere Qualifikation und Berufserfahrung erfordern würde.
Problematisch ist eine solche Verweisung aber trotzdem. Denn bei diesem Verweisungsrecht spielt es keine Rolle, ob der Versicherte in der neuen Tätigkeit überhaupt eine Anstellung finden würde oder ob gar das Berufsbild überhaupt existiert. Es würde also genügen, dass eine solche Verweisung "theoretisch möglich" wäre. In der Praxis könnte der Versicherte folglich seinen Beruf nicht mehr ausüben und würde aber dennoch keine BU-Leistung von seinem Versicherer erhalten.
Ist allerdings der Verzicht auf diese abstrakte Verweisungsmöglichkeit im Bedingungswerk verankert, ist es dem jeweiligen Versicherungsunternehmen dann nicht mehr möglich, abstrakt auf einen anderen Beruf zu verweisen.
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Prognosezeitraum der Berufsunfähigkeit
Laut Definition muss der Versicherte "voraussichtlich dauernd" außerstande sein, seinen Beruf weiter auszuüben. In der Praxis ist dies dann der Fall, wenn eine Prognose über mindestens 3 Jahre vom Arzt bestätigt werden kann. Gute Tarife sehen die Berufsunfähigkeit aber auch dann als erfüllt an, wenn der Arzt sie für "voraussichtlich 6 Monate" prognostiziert. Da es im Einzelfall für einen Arzt sehr schwierig sein kann, eine treffende Prognose für die nächsten 3 Jahre abzugeben, eine auf 6 Monate verkürzte Prognose jedoch eher zu treffen ist, bedeutet dies für einen Versicherungsnehmer in vielen Fällen den Unterschied zwischen Ablehung und Zusage der BU-Leistung. Deshalb sollte ein gutes Bedingungswerk diesen auf 6 Monate verkürzten Prognosezeitraum enthalten.
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Verzicht auf § 41 VVG (Versicherungsvertragsgesetz)
Wenn sich bei bestehendem Vertragsverhältnis herausstellt, dass bereits bei Vertragsbeginn bzw. bei Antragstellung ein erhöhtes Risiko auf Seiten des Versicherungsnehmers vorhanden war, das keiner der beiden Vertragsparteien bekannt war und somit also schuldlos nicht angegeben wurde, dann ist es der Versicherungsgesellschaft laut Paragraph 41 VVG dennoch erlaubt, einen höheren Beitrag zu verlangen oder auch den Vertrag zu kündigen. Die Anwendung von § 41 VVG sollte also unbedingt im Bedingungswerk ausgeschlossen sein.
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Weltweiter Versicherungsschutz
Bei allen Tarifen besteht bei gewöhnlichen Urlaubsaufenthalten weltweit Versicherungsschutz. Wenn aber der Versicherte über einen längeren Zeitraum (bspw. 6 Monate) oder sogar auf Dauer ins Ausland verzieht, sei es beruflich oder privat, verweigern in solchen Fällen viele Gesellschaften den Versicherungsschutz. Aus dem Grund sollte der Tarif einen weltweiten Versicherungsschutz ohne temporäre Einschränkungen enthalten.
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Nachversicherungsgarantien
Nachversicherungsgarantien bedeuten eine Erhöhung der Versicherungsleistung ohne erneute Gesundheitsprüfung bei bestimmten besonderen Ereignissen. Das bedeutet, dass in bestimmten Situationen die bisherige abgesicherte BU-Rente nicht mehr ausreichend ist. Solche Ereignisse können sein: Familiäre Veränderungen (Heirat oder Geburt), Immobilienerwerb, Volljährigkeit, erstmaliges Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) oder die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Deshalb ist es wichtig, dass der Tarif entsprechende Nachversicherungsgarantien beinhaltet, um dem gestiegenen Bedarf der Absicherung in den eben genannten Situationen Rechnung zu tragen.